Stand: 15. September 2017

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Die ausschließliche Verwendung des generischen Maskulinums, welches männliche und weibliche Personen einschließt, soll explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.

§ 1 Präambel

Der Verein setzt sich aus zertifizierten interkulturellen Trainern und Coaches zusammen, deren Anliegen es ist, ihre Erfahrungen und Kompetenzen zu bündeln und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Durch die Vernetzung der Arbeit der Mitglieder sowie deren permanente Weiterbildung wird die Qualitätssicherung und ständige Verbesserung interkultureller Fortbildungsmaßnahmen gewährleistet, die im weitesten Sinne zum Abbau von Missverständnissen zwischen fremden Kulturen führen.

§ 2 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Interculture Network e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Jena, Thüringen, und ist im Vereinsregister Jena eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, interkultureller Handlungsfähigkeit sowie der Toleranz gegenüber anderen Kulturen auf allen Gebieten von Kunst und Kultur im engeren Sinne, von Wissenschaft und Bildung sowie des Völkerverständigungsgedankens.
  2. Diese Zwecke werden insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein die Geschichte, die Sprache und das Bildungswesen, die Religion, Sitten und Gebräuche, die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten und die dadurch geprägten Denk- und Handlungsgewohnheiten der Angehörigen verschiedener Kulturen in Form von Vorträgen, Seminaren, Workshops und weiteren Informationsveranstaltungen darstellt.
  3. Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung des Verständnisses zwischen unterschiedlichen Kulturen sowie die Respektierung der bestehenden kulturellen Unterschiedlichkeiten, die dadurch herbeigeführt werden, dass zertifizierte interkulturelle Trainer und Coaches ihre Erfahrungen austauschen, ihre Arbeit vernetzen und dazu befähigt werden, interkulturelle Fortbildungsmaßnahmen auf dem aktuellsten Bildungsstand anzubieten.
  4. Die Förderung von Fortbildungsmaßnahmen für Vereinsmitglieder und anderen qualifizierten Trainern und Coaches ist ein weiterer Zweck der Vereinsarbeit, um eine stetige Qualitätssicherung der Seminare und Workshops zu gewährleisten.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung  beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. 
    Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  2. Fördermitgliedschaft
    Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die keine ordentliche Mitgliedschaft anstreben, aber die Ziele des Vereins unterstützen.
  3. Die Mitgliedschaft ist mit einem Mitgliedsbeitrag verbunden. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt, den Tod oder Ausschließung.
  2. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung wird mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Jahres der Mitgliedschaft gültig.
  3. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt ein sofortiges Ausscheiden.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Mitwirkung in den Gremien des Vereins und beinhaltet den Zugang auf die Internet-Plattform des Vereins (www.interculture-network.com).
  2. Jede natürliche oder juristische Person kann Spenden an den Verein in beliebiger Höhe leisten.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a. Wahl und Abwahl des Vorstandes.
    b. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit.
    c. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
    d. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
    e. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.
    f. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt in der Regel einmal pro Jahr.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Einberufung tagen.
  5. Jede ordnungsmäßig geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Der Vorstand besteht aus maximal 5 Personen. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister. Diese bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung einzeln befugt sind alle Mitglieder des Vorstandes.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  5. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an „interculture.de e.V.“, Jena, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Jena, 4. September 2015